§ 2 AusV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister

§ 2.

Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. 1. Der Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Verwaltung von Privatkundenportfolios zugelassen oder registriert;
  2. 2. der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Verwaltung von Privatkundenportfolios einer behördlichen Beaufsichtigung;
  3. 3. zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20005437

Dokumentnummer

NOR40090703

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