Auslagerung der Verwaltung von Privatkundenportfolios an Dienstleister
§ 2.
Rechtsträger dürfen die Verwaltung von Privatkundenportfolios nur dann an einen Dienstleister auslagern, wenn die Voraussetzungen des § 26 WAG 2007 vorliegen. Eine solche Auslagerung hat immer den Anforderungen des § 25 WAG 2007 zu entsprechen. Zusätzlich müssen gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2007 folgende Bedingungen eingehalten werden:
- 1. Der Dienstleister ist in seinem Herkunftsland für die Verwaltung von Privatkundenportfolios zugelassen oder registriert;
- 2. der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Verwaltung von Privatkundenportfolios einer behördlichen Beaufsichtigung;
- 3. zwischen der FMA und der Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Dienstleisters besteht eine angemessene Kooperationsvereinbarung.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005437
Dokumentnummer
NOR40090703
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