§ 2 Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 2.

Das Anpassen von Kontaktlinsen darf nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006473

Dokumentnummer

NOR12071059

alte Dokumentnummer

N5197612223P

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