§ 2.
Das Anpassen von Kontaktlinsen darf nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
10006473
Dokumentnummer
NOR12071059
alte Dokumentnummer
N5197612223P
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