§ 2 Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Standesgemäßes Verhalten

§ 2.

Die Personalkreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Schlagworte

Standesrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071746

alte Dokumentnummer

N51977157080

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