Standesgemäßes Verhalten
§ 2.
Die Personalkreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
Schlagworte
Standesrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10006581
Dokumentnummer
NOR12071746
alte Dokumentnummer
N51977157080
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