§ 2 Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 2

(1) Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen. Dem vorgedruckten Text sind Übersetzungen in englischer und französischer Sprache beizufügen.

(2) Die Farbe des Behindertenpasses ist orange.

(3) Der Behindertenpass hat dem in derAnlage A enthaltenen Muster zu entsprechen und umfasst zehn Seiten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundessozialamt aufliegende Drucksorten können weiter verwendet werden.

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