§ 2 Ausschreibungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 2.

(1) Die Ausschreibung hat jene oberste Dienstbehörde zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. Sie hat neben den im Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der ersten Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, genannten allgemeinen Anstellungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Aufgaben von den Bewerbern erwartet werden. Darüber hinaus hat sie über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen. Wird eine Funktion neu begründet, so hat die Ausschreibung innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt der diesbezüglichen organisatorischen Maßnahme zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Schlagworte

Ernennungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Gesetzesnummer

10008320

Dokumentnummer

NOR12096839

alte Dokumentnummer

N61974107560

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