§ 2 Ausnahmeverordnung 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr der in der Anlage erfaßten Abfälle.

(2) Vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen sind:

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verunreinigt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
  3. 3. Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010851

Dokumentnummer

NOR12138080

alte Dokumentnummer

N8199443919J

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