§ 2 Ausnahmeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt für Abfälle, die

  1. 1. in Anlage 1 (Ausfuhr)
  2. 2. in Anlage 2 (Einfuhr)
  3. 3. in Anlage 3 (Durchfuhr) angeführt sind.

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht:

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1, die in einem solchen Ausmaß durch andere Stoffe verschmutzt sind, daß die umweltgerechte Verwertung verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird;
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1, die mit polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ab einem Gehalt von 100 ng Toxizitätsäquivalent pro kg Trockensubstanz, berechnet als 2,3,7,8 TCDD-Äquivalent verunreinigt sind;
  3. 3. Abfälle gemäß Abs. 1, die in Form von Aschen, Rückständen, Schlacken, Krätzen, Stäuben, Pulver, Schlämmen, Abschöpfungen und Rückstandskuchen vorliegen sowie die als Feststoffe gefährliche Flüssigkeiten umschließen, sofern in der Anlage nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010724

Dokumentnummer

NOR12136175

alte Dokumentnummer

N8199315925L

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