Medizinischer Notfall
§ 2.
Lebensgefahr im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG ist dann anzunehmen, wenn auf Grund objektiver Betrachtungsweise bei der zu behandelnden Person Symptome aufgetreten sind, durch deren Vorliegen eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20001231
Dokumentnummer
NOR40017408
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