§ 2 Ausnahmen von der Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2001

Medizinischer Notfall

§ 2.

Lebensgefahr im Sinne des § 135a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 ASVG ist dann anzunehmen, wenn auf Grund objektiver Betrachtungsweise bei der zu behandelnden Person Symptome aufgetreten sind, durch deren Vorliegen eine unmittelbare Lebensbedrohung nicht ausgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20001231

Dokumentnummer

NOR40017408

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