§ 2.
Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie einen gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepaß und eine der nachstehend angeführten Einreiseerlaubnisse der Bundesrepublik Deutschland vorweisen:
- 1. gültiger Sichtvermerk,
- 2. gültige Aufenthaltserlaubnis,
- 3. Aufenthaltsberechtigung.
- Ferner sind türkische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über keine auf ihren Namen lautende Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland verfügen, von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie in Begleitung eines Elternteiles reisen, der eine gültige Einreiseerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzt oder falls sie allein reisen, wenn sie eine Bescheinigung einer Ausländerbehörde der Bundesrepublik Deutschland vorweisen, daß im Zeitpunkt der Einreise zumindest ein Elternteil in der Bundesrepublik Deutschland zum Aufenthalt berechtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Gesetzesnummer
10005710
Dokumentnummer
NOR12062626
alte Dokumentnummer
N4199011262J
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