§ 2 AuslUG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

Empfangs- und Übermittlungsstelle

§ 2

Die im § 1 genannten Unterhaltsansprüche werden durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle geltend gemacht. Das Bundesministerium für Justiz verkehrt mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen unmittelbar.

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