§ 2 Ausgangsstoffverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Registrierungssystem

§ 2.

(1) Abweichend von den Verboten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfen

  1. 1. Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,
  2. 2. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und
  3. 3. Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%

(2) Wirtschaftsteilnehmer, die die in Abs. 1 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Abs. 1 nach den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.

(3) Vor dem Verbringen (Art. 3 Z 5) eines gemäß Abs. 1 der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.

(4) Bei der Führung des Registers gemäß Abs. 2 haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des § 10 Abs. 2 des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20009097

Dokumentnummer

NOR40169337

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