§ 2.
(1) Werden Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütungen vorsätzlich zu Unrecht in Anspruch genommen und ist die Tat nach den geltenden Vorschriften strafbar, so steht die Ahndung der Tat dem Gericht zu.
(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Vergütung für Vorgänge beantragt wird, die nach dem 31. Dezember 1954 bewirkt wurden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1957
Schlagworte
Ausfuhrvergütung
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006225
Dokumentnummer
NOR12068714
alte Dokumentnummer
N5195531812L
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