§ 2 Ausfuhrförderungsgesetz 1955

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.1957

§ 2.

(1) Werden Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütungen vorsätzlich zu Unrecht in Anspruch genommen und ist die Tat nach den geltenden Vorschriften strafbar, so steht die Ahndung der Tat dem Gericht zu.

(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Vergütung für Vorgänge beantragt wird, die nach dem 31. Dezember 1954 bewirkt wurden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 71/1957

Schlagworte

Ausfuhrvergütung

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006225

Dokumentnummer

NOR12068714

alte Dokumentnummer

N5195531812L

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