§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Arbeiten im Posteingang und Postausgang erledigen,
  2. 2. Texte und Schriftstücke aufgrund von Vorgaben korrekt und formgerecht erstellen,
  3. 3. Bestände (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen) beschaffen und führen,
  4. 4. Arbeiten im Rahmen des Zahlungsverkehrs durchführen,
  5. 5. Kunden informieren und betreuen,
  6. 6. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  7. 7. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  8. 8. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20003143

Dokumentnummer

NOR40049133

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