Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Einsatzmöglichkeiten von Satz- und Bildsystemen für die Herstellung von Verlagsprodukten ermitteln,
- 2. Auswirkungen von Presserecht, Urheberrecht und verwandten Schutzrechten auf Verlagsprodukte beurteilen,
- 3. Marktsegmente für die Platzierung von Produkten ermitteln,
- 4. Kriterien für die Auswahl von Vertriebswegen ermitteln,
- 5. Kalkulation und Ermittlung des Verkaufspreises,
- 6. Verlagsprodukte präsentieren,
- 7. Verlagsverzeichnisse und Kataloge zusammenstellen,
- 8. Verlagsvertreter betreuen,
- 9. Arbeiten mit Datenbanken,
- 10. Verträge mit Autoren und Lizenzverträge vorbereiten,
- 11. Schrift-, Papier- und Einbandarten auswählen, Papiermengen berechnen,
- 12. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 13. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 14. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Satzsystem, Schriftart, Papierart, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20003141
Dokumentnummer
NOR40049124
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