§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
  2. 2. Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
  3. 3. Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
  4. 4. Verlagskontakte pflegen,
  5. 5. Vertretereinsatz koordinieren,
  6. 6. Remissionen und Retouren bearbeiten,
  7. 7. Leistungen verschiedener Zustelldienste bewerten, Verträge schließen, Logistik bewerten,
  8. 8. Auflagenhöhe für die einzelnen Vertriebspartner bestimmen,
  9. 9. Einsatz von Leseexemplaren planen,
  10. 10. Abonnements den Sendungsarten zuordnen und die Logistik verschiedener Vertriebsnetze abstimmen,
  11. 11. mit Abonnementverwaltungssystemen arbeiten,
  12. 12. Kundenbetreuung organisieren,
  13. 13. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  14. 14. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  15. 15. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003140

Dokumentnummer

NOR40049120

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