§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Betriebslogistikkaufmann/-frau

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Waren entgegennehmen und kontrollieren,
  2. 2. Waren einlagern, umlagern und auslagern,
  3. 3. Technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
  4. 4. Die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
  5. 5. Den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,
  6. 6. Waren bereitstellen und versenden,
  7. 7. Bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
  8. 8. Die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
  9. 9. Die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
  10. 10. Dokumentationen führen,
  11. 11. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
  12. 12. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  13. 13. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  14. 14. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003161

Dokumentnummer

NOR40049219

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)