Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Waren entgegennehmen und kontrollieren,
- 2. Waren einlagern, umlagern und auslagern,
- 3. Technische Betriebsmittel und Einrichtungen bedienen und warten,
- 4. Die erforderlichen Lagerbedingungen aus den Eigenschaften des Lagergutes ermitteln,
- 5. Den Lagerbestand führen und überwachen, die erforderlichen Maßnahmen im Bedarfsfall einleiten,
- 6. Waren bereitstellen und versenden,
- 7. Bei der Erstellung betrieblicher Lagerlogistikkonzepte mitwirken,
- 8. Die branchenüblichen Kommunikationsmittel und Informationsmittel einsetzen,
- 9. Die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
- 10. Dokumentationen führen,
- 11. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
- 12. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 13. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 14. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003161
Dokumentnummer
NOR40049219
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