Berufsprofil
§ 2.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Medien, Informationen und Daten beschaffen und erwerben,
- 2. Medien, Informationen und Daten formal erfassen,
- 3. in Datenbanken und -netzen recherchieren,
- 4. Bestand ordnen, archivieren und Register erstellen,
- 5. technische Medienbearbeitung, Bestandspflege und Revision durchführen,
- 6. Entlehnvorgänge abwickeln,
- 7. Erstinformation für Benutzer geben,
- 8. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
- 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
- 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.
Schlagworte
Datennetz, Informationssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020
Gesetzesnummer
20003791
Dokumentnummer
NOR40058780
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