§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Schulung am Arbeitsplatz

§ 2.

(1) Die Grundausbildung beginnt mit einer Schulung am Arbeitsplatz, während der folgende Ausbildungsinhalte zu vermitteln sind:

  1. 1. Kenntnisse und Fertigkeiten in psychologischer Gesprächsführung,
  2. 2. Detaillierte Kenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten nach der Reifeprüfung,
  3. 3. Kenntnisse und Fertigkeiten über psychologisch-diagnostische Verfahren zur Unterstützung der Studien- und Berufswahl,
  4. 4. Kenntnisse und Fertigkeiten über angewandte Lerntechniken für Studierende,
  5. 5. Kenntnisse über die Tätigkeit anderer Einrichtungen zur Studien- und Berufsberatung für Maturanten und Akademiker.

(2) Für die Durchführung der Schulung am Arbeitsplatz ist der Leiter der jeweiligen Beratungsstelle zuständig. Erforderlichenfalls haben die übrigen Mitarbeiter der Beratungsstelle an der Ausbildung mitzuwirken.

(3) Der Leiter der Beratungsstelle hat nach Anhörung des Mitarbeiters ein Schulungsprogramm zu erstellen. Dieses ist derart zu gestalten, daß die angeführten Ausbildungsinhalte im Umfang von mindestens 120 Stunden längstens innerhalb von zehn Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses vermittelt werden. Dabei ist auf entsprechende Vorkenntnisse des auszubildenden Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Einzelne Teile der Schulung am Arbeitsplatz können nach Anhörung des Mitarbeiters an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende absolviert werden.

(4) Der Leiter der Beratungsstelle hat dem Leiter des Ausbildungslehrganges das Ausbildungsprogramm und einen Bericht über den Abschluß der Schulung am Arbeitsplatz vorzulegen.

Schlagworte

Studienwahl, Studienberatung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106890

alte Dokumentnummer

N6199317363L

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