§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Steuereintreibungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa vier Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008316

Dokumentnummer

NOR12096773

alte Dokumentnummer

N61974106860

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)