zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa vier Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008316
Dokumentnummer
NOR12096773
alte Dokumentnummer
N61974106860
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