§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa elf Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008315
Dokumentnummer
NOR12096762
alte Dokumentnummer
N61974106740
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