§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa elf Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist nach Bedarf in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008315

Dokumentnummer

NOR12096762

alte Dokumentnummer

N61974106740

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