§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa sechs Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008324

Dokumentnummer

NOR12096751

alte Dokumentnummer

N61974106630

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)