§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa sechs Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008324
Dokumentnummer
NOR12096751
alte Dokumentnummer
N61974106630
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