Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976
§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 16 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008371
Dokumentnummer
NOR12097867
alte Dokumentnummer
N61976109600
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