§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Höheren Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 16 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 48/1976

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008371

Dokumentnummer

NOR12097867

alte Dokumentnummer

N61976109600

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