§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1973

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 22 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096441

alte Dokumentnummer

N61973105290

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