§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa neun Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008323

Dokumentnummer

NOR12096739

alte Dokumentnummer

N61974106510

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