§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien einzurichten.

(2) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Kurstage zu dauern, die nach Bedarf auf einen Zeitraum bis zu vier Monaten aufgeteilt werden können. Es sind die in den §§ 7 und 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.

(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für die Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens acht Wochen vor dem ersten Kurstag zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096828

alte Dokumentnummer

N61974107450

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