zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist bei der Bundesgebäudeverwaltung II Wien einzurichten.
(2) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Kurstage zu dauern, die nach Bedarf auf einen Zeitraum bis zu vier Monaten aufgeteilt werden können. Es sind die in den §§ 7 und 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.
(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für die Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens acht Wochen vor dem ersten Kurstag zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096828
alte Dokumentnummer
N61974107450
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