Ausbildungslehrgang
§ 2.
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem mindestens sechsmonatigen Unteroffizierskurs, der sich in zwei Ausbildungsabschnitte zu mindestens je drei Monaten gliedert.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt (Allgemeine Unteroffiziersausbildung) ist an der Heeresunteroffiziersschule zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung ist, das für jeden Unteroffiziersanwärter erforderliche allgemeine und militärische Wissen sowie die erforderlichen praktischen Fähigkeiten (§ 4) zu vermitteln.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt (Unteroffiziersfachausbildung) ist an einer in der Anlage 1 genannten Ausbildungsstätte zurückzulegen. Ziel dieser Ausbildung ist, den Unteroffiziersanwärtern die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine in der Anlage 1 ausgewiesene Waffengattung (Fachrichtung) zu vermitteln.
(4) Zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung sind Unteroffiziersanwärter zuzulassen, die einen Chargenkurs oder einen sonstigen gleichwertigen Kurs durch erfolgreiche Ablegung der hierfür vorgesehenen Prüfung abgeschlossen haben, Zugsführer sind und auf Grund ihrer bisher gezeigten Dienstleistungen die Unteroffizierseignung erkennen lassen. Die Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung darf, sofern diese Ausbildung an Ausbildungsstätten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung durchgeführt wird, nur nach Zurücklegung des ersten Ausbildungsabschnittes und nach erfolgreicher Ablegung der im § 4 vorgeschriebenen Prüfung gestattet werden.
(5) Ist der Unteroffiziersanwärter aus Gründen, die nicht in seiner Person gelegen sind (zum Beispiel im Falle einer schweren Erkrankung), aus der laufenden Unteroffiziersausbildung ausgeschieden, so ist auf dessen Antrag die neuerliche Zulassung zur Allgemeinen Unteroffiziersausbildung vom Kommandanten der Heeresunteroffiziersschule, die neuerliche Zulassung zur Unteroffiziersfachausbildung vom Kommandanten der nach der Anlage 1 zuständigen Ausbildungsstätte zu gewähren.
(6) Die Wiederholung der Unteroffiziersausbildung im Sinne des Abs. 5 ist nicht zulässig, wenn der Unteroffiziersanwärter nach Ablauf des zweiten Ausbildungsmonates aus dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt ausgeschieden ist und sein Ausbildungsstand in diesem Zeitpunkt trotz des Ausscheidens aus der Unteroffiziersausbildung die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Teilprüfung erwarten läßt.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008247
Dokumentnummer
NOR12096063
alte Dokumentnummer
N61970104160
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