§ 2 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2022 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 552/2021, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2023 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

20012108

Dokumentnummer

NOR40248978

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