§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 396/2019, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2021 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2021
Gesetzesnummer
20011386
Dokumentnummer
NOR40228269
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)