§ 2 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 396/2019, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2021 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021

Gesetzesnummer

20011386

Dokumentnummer

NOR40228269

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