§ 2 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 18/2018, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2019 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2019

Gesetzesnummer

20010517

Dokumentnummer

NOR40210300

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