§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 405/2016, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2018 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20010137
Dokumentnummer
NOR40200232
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