§ 2 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen - Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 365/2007, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2009 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006140

Dokumentnummer

NOR40103113

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