§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen - Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 365/2007, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2009 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006140
Dokumentnummer
NOR40103113
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