Jährliche Anpassung
§ 2.
Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 100-Schilling-Betrag vorzunehmen.
siehe die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und BGBl. Nr.
849/1993
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10001231
Dokumentnummer
NOR12014252
alte Dokumentnummer
N1199315564L
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