§ 2 Aufwandersatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Jährliche Anpassung

§ 2.

Die Pauschalbeträge gemäß § 1 sind jährlich mit 1. Jänner unter Berücksichtigung der Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Tariflohnindexes festzusetzen. Maßgebend ist dabei die Indexentwicklung im Zeitraum von einem Jahr bis zu dem 1. November, der dem 1. Jänner, an dem die Neufestsetzung wirksam werden soll, vorangeht. Dabei ist eine Aufrundung auf den nächsten vollen 100-Schilling-Betrag vorzunehmen.

siehe die Aufwandersatzverordnungen, BGBl. Nr. 55/1993 und BGBl. Nr.

849/1993

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10001231

Dokumentnummer

NOR12014252

alte Dokumentnummer

N1199315564L

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