§ 2 Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2011

§ 2.

Dieses Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds in Kraft treten. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Zugleich treten das Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl. I Nr. 70/2010, sowie das Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an den Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. I Nr. 64/1998, außer Kraft. Sie sind letztmalig auf Kredite anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vergeben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20007047

Dokumentnummer

NOR40124082

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