§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1973

§ 2.

Diese Verordnung ist anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1973 enden,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1974.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004137

Dokumentnummer

NOR12045741

alte Dokumentnummer

N3197311800S

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