§ 2
Diese Verordnung ist anzuwenden:
- 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1972 enden;
- 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004109
Dokumentnummer
NOR12045394
alte Dokumentnummer
N3197211805S
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