§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1972

§ 2

Diese Verordnung ist anzuwenden:

  1. 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1972 enden;
  2. 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1973.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004109

Dokumentnummer

NOR12045394

alte Dokumentnummer

N3197211805S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)