§ 2.
(1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) – einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag).
(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
Schlagworte
Landwirtschaftliches Vermögen
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10004376
Dokumentnummer
NOR12047888
alte Dokumentnummer
N3198311449P
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