§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 21.5.1976

Bezugszeitraum: 1. 1. 1975 - 31. 12. 1975 (§ 1 BGBl. Nr. 199/1976)

§ 2.

(1) Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung sind folgende Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1975 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen:

Soweit der Ausgangswert 100 000 S

nicht übersteigt ..................................... 24 v. H.,

von dem 100 000 S, nicht aber 250 000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes ............... 29 v. H.,

von dem 250 000 S, nicht aber 500 000 S

übersteigenden Teil des Ausgangswertes ............... 26 v. H.,

von dem 500 000 S übersteigenden Teil

des Ausgangswertes ................................... 23 v. H.

(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe dieser Ausgaben größer als der Grundbetrag, so ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von 11 160 S und für jede weitere Person ein Betrag von 8 928 S anzusetzen.

(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar.

(4) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

Schlagworte

Landwirtschaftliches Vermögen, Geldleistungen, Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004227

Dokumentnummer

NOR12046425

alte Dokumentnummer

N3197611431P

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