§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1977

Bezugszeitraum: 1. 1. 1977 (§ 11 BGBl. Nr. 692/1976) bis 31. 12. 1980 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980) Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 2.

Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3 000 000 S betragen hat.

Schlagworte

Umsatzgrenze

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004224

Dokumentnummer

NOR12046409

alte Dokumentnummer

N3197610847S

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