Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 - 31. 12. 1974 (§ 1 BGBl. Nr. 90/1974)
§ 2.
(1) Als Grundbetrag für die Gewinnermittlung sind folgende Vomhundertsätze des zum 1. Jänner 1973 bzw. 1. Jänner 1974 maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen (Ausgangswert) anzusetzen:
Soweit der Ausgangswert 250.000 S nicht übersteigt ...... 24 v. H,
von dem 250.000 S, nicht aber 500.000 S
übersteigenden Teil des Ausgangswertes .................... 21 v. H,
von dem 500.000 S übersteigenden Teil des
Ausgangswertes ............................................ 18 v. H
(2) Der Grundbetrag (Abs. 1) ist um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der Verminderung größer als der Grundbetrag, so ist die Absetzung mit der Höhe des Grundbetrages begrenzt. Er ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen. Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von 11.160 S und für jede weitere Person ein Betrag von 8928 S anzusetzen.
(3) Der sich aus den vorstehenden Absätzen ergebende Betrag stellt den Durchschnittssatz für den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dar. Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit 8 v. H. dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpenbetriebe aus.
Schlagworte
Ausgedinge
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004169
Dokumentnummer
NOR12045950
alte Dokumentnummer
N3197411439P
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