§ 2 Aufhebung der Vorschriften über das Arbeitsbuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1955

§ 2.

(1) Arbeitsbücher, die auf Grund der im § 1 bezeichneten Vorschriften ausgestellt wurden und sich in Verwahrung von Dienstgebern befinden, sind von diesen den Dienstnehmern, soweit sie bei ihnen noch beschäftigt sind, auszuhändigen. Personen, deren Arbeitsbücher sich in Verwahrung eines Dienstgebers befinden, haben selbst dafür zu sorgen, daß ihnen das Arbeitsbuch ausgehändigt wird.

(2) Arbeitsbücher, die gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1955 nicht ausgehändigt werden konnten, sind vom Dienstgeber dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008155

Dokumentnummer

NOR12093367

alte Dokumentnummer

N6195527559L

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