2. Abschnitt
Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen Generalsekretär
§ 2.
(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes mit der Leitung der für „Zentrale Angelegenheiten“ im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sektion und zugleich als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte zu betrauen.
(2) Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten ist unbeschadet seiner Stellung als Leiter der Sektion „Zentrale Angelegenheiten“ auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).
Schlagworte
Organisationsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Gesetzesnummer
10001572
Dokumentnummer
NOR12017248
alte Dokumentnummer
N1199914219O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)