§ 2 Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

2. Abschnitt

Organisations- und dienstrechtliche Bestimmungen Generalsekretär

§ 2.

(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat jeweils einen geeigneten Beamten oder Vertragsbediensteten des höheren Dienstes mit der Leitung der für „Zentrale Angelegenheiten“ im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Sektion und zugleich als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte zu betrauen.

(2) Der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten ist unbeschadet seiner Stellung als Leiter der Sektion „Zentrale Angelegenheiten“ auch der unmittelbare Vorgesetzte aller anderen Sektionsleiter im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie der Leiter aller diesem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen (einschließlich der Honorarfunktionäre).

Schlagworte

Organisationsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017248

alte Dokumentnummer

N1199914219O

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