§ 2.
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10006103
Dokumentnummer
NOR12067379
alte Dokumentnummer
N4199959066L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)