§ 2 Aufbewahrungsfristen von in den Zentrallehranstalten für Berufstätige zu führenden Aufzeichnungen

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.1997

§ 2.

An den im § 1 genannten Schulen sind aufzubewahren:

  1. 1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
  2. 2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
  3. 3. Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010028

Dokumentnummer

NOR12126635

alte Dokumentnummer

N7199710799U

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