§ 2.
An den im § 1 genannten Schulen sind aufzubewahren:
- 1. Aufzeichnungen über Kolloquien gemäß § 23 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens drei Jahre nach Ablegung des Kolloquiums,
- 2. Prüfungsprotokolle über abschließende Prüfungen sowie über Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, gemäß § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige mindestens 60 Jahre nach Ablegung der Prüfung und
- 3. Aufzeichnungen über die Studierendenevidenz mindestens 60 Jahre nach der letzten Eintragung.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010028
Dokumentnummer
NOR12126635
alte Dokumentnummer
N7199710799U
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