§ 2.
Der Standesamtsverband Salzburg hat die in § 1 getroffene Anordnung wie folgt durchzuführen:
- 1. Von jedem Sammelakt sind zwei Mikrofilme herzustellen. Das als Silberfilm herzustellende Original ist zu Sicherungszwecken bestimmt und hat ungeschnitten auf der Filmrolle zu verbleiben, das als Diazofilm herzustellende Duplikat ist für die Benützung bestimmt. Vor der Vernichtung von Sammelakten hat sich der Standesamtsverband Salzburg zu vergewissern, daß die Mikrofilme in einer für die langfristige Aufbewahrung von Unterlagen geeigneten Weise (Thiosulfatrestgehalt maximal 7 mg/m2) hergestellt und verarbeitet wurden und die Einsicht und Rückvergrößerung auf Papier in der Originalgröße der mikroverfilmten Schriftstücke ermöglichen.
- 2. Die zu Sicherungszwecken bestimmten Mikrofilme sind gesondert von den zur Benützung bestimmten Mikrofilmen unter archivfähigen Umständen (Temperatur maximal 20 ºC, Luftfeuchtigkeit 10 bis 30%) in Schränken aufzubewahren, deren Innentemperatur bei Einwirkung einer Außentemperatur von 1 000 ºC während eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde 75 ºC nicht übersteigt. Nach Ablauf von jeweils 10 Jahren sind die Originalfilme auf ihre weitere Eignung im Sinn der Z 1 zweiter Satz zu überprüfen, notwendigenfalls Duplikatsilberfilme herzustellen und diese anstelle der Originalsilberfilme aufzubewahren. Eine Verpflichtung zur Übermittlung von Mikrofilmen an die Bezirksverwaltungsbehörde oder den Landeshauptmann oder zu Veränderungsmitteilungen an diese Behörde entsprechend den diesbezüglich für Sammelakten geltenden Regelungen besteht nicht.
- 3. Die zu Sicherungszwecken bestimmten Mikrofilme sowie die zur Benützung bestimmten Mikrofilme und die von letzteren allenfalls hergestellten Filmstreifen und Einzelbilder sind so zu beschriften, daß mit Hilfe von anzulegenden Verzeichnissen ein rascher und vollständiger Zugriff zu allen eine Eintragung betreffenden Schriftstücken möglich ist. Die Verzeichnisse müssen auch Hinweise auf noch nicht der Mikroverfilmung zugeführte zu der Eintragung gehörende Schriftstücke enthalten.
- 4. In den Diensträumen des Standesamtsverbandes Salzburg sind nach Bedarf ein oder mehrere Leserückvergrößerungsgeräte aufzustellen, die die Einsicht in die zu einer Eintragung gehörenden Schriftstücke durch den Standesbeamten und die dazu nach § 37 Abs. 1 bis 3 PStG berechtigten Personen, Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie die Rückvergrößerung auf Papier in der Originalgröße des mikroverfilmten Schriftstücks ermöglichen.
- 5. Die im Personenstandsgesetz und den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz hinsichtlich der Sammelakten, besonders deren Anlegung, Fortführung und Benützung getroffenen Regelungen sind, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, bei Mikroverfilmung von Sammelakten sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Film, Verfilmung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10005643
Dokumentnummer
NOR12062014
alte Dokumentnummer
N4198810009E
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