§ 2 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten – Abgrenzung

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1897

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 2.

Der Amtshandlung der politischen Landesbehörde als I. Instanz bleibt jedoch vorbehalten:

  1. a) Die Entscheidung über das Vermögen einer Cultusgemeinde (Cultusverbandes), welche in dem bisherigen Bestande aufgelöst wird oder hinsichtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt (§§. 5 und 8, leg. c) in Fällen, wenn die aufgelöste, beziehungsweise umgestaltete Cultusgemeinde (Cultusverband) oder die Cultusgemeinde, in deren Gebiet sie ganz oder zum Theile einverleibt wird, in verschiedenen Verwaltungsbezirken gelegen sind.
  2. b) Die Erhebung der Einsprache gegen die in Aussicht genommene, respective die Untersagung der gesetzwidrig erfolgten Bestellung des Rabbiners oder Rabbiner-Stellvertreters (§§. 12, 13, 14, leg. c), wenn die Cultusgemeinde ihren Amtssitz in einer Stadt mit eigenem Statute hat.
  3. c) Die Genehmigung der Cultusgemeindestatuten und der Änderung der Bestimmungen derselben (§§. 19, 20, 29, leg. c).
  4. d) Die Auflösung einer Cultusgemeindevertretung (§. 30, leg. c).

Schlagworte

Kultusgemeinde, Kultusverband, Teil, Kultusgemeindestatut,

Kultusgemeindevertretung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10009178

Dokumentnummer

NOR40007265

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