§ 2 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2

Jede Kultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet.

Die Israeliten im Sinne dieses Gesetzes gehören der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.

Wegen bestehender Ritusverschiedenheiten können Israeliten die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, erwirken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)