Zusammensetzung und Ernennung der Richter
§ 2
(1) Der Asylgerichtshof besteht aus folgenden Mitgliedern:
- 1. dem Präsidenten,
- 2. dem Vizepräsidenten und
- 3. den sonstigen Richtern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Asylgerichtshofes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.
(3) Zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
- 2. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
- 3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
- 4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
(4) Vor der Ernennung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle vom Bundeskanzler, vor der Ernennung eines Richters vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(5) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
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