§ 2.
Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 1 umfaßt eine Röntgenuntersuchung der Lunge. Bei Schwangeren ist die ärztliche Untersuchung in einer sonstigen geeigneten Weise (Tine-Test) durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10008735
Dokumentnummer
NOR12104887
alte Dokumentnummer
N6199013429J
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