§ 2 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Dauer der Ausbildung

§ 2.

Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest drei Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Arzt für Allgemeinmedizin) zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142856

alte Dokumentnummer

N8199855761L

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