§ 2 Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

Alte FassungIn Kraft seit 09.2.2000

§ 2.

Für die Anwendung am Tier bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 1999/104/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 2000, S 18) nicht entsprechen, dürfen ab 1. Juni 2001 nicht in Verkehr gebracht werden.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20000383

Dokumentnummer

NOR40003923

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